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Leistungen 04

Kaufmännische Verwaltung Ihrer Immobilie

Bei der ImmoFee KG liegt die Priorität der kaufmännischen Verwaltung auf der Wirtschaftlichkeit, dem Werterhalt sowie der Wertsteigerung Ihrer Immobilie.

Ständiger Informationsaustausch ist für uns selbstverständlich. Wir handeln im Rahmen des Vereinbarten selbständig, bei wichtigen Entscheidungen treffen wir immer eine individuelle Absprache mit Ihnen.

Eine geringe Fluktuations- und Leerstandsrate erreichen wir durch eine freundliche, kompetente und verbindliche Betreuung Ihrer Mieter sowie kurze Reaktionszeiten bei eventuellen Problemen. Diese Handlungsweise sorgt zudem für zufriedene Mieter.

Kaufmännische Dienstleistungen im Überblick

Gebäudebezogene Objektbuchhaltung

  • Soll- und Habenkonten (Sachkontenpflege)
  • Gewinn- und Verlustrechnung, Monatsabschlüsse, Saldenabstimmung
  • Abrechnung von Eigentümerkosten
  • Nebenkostenabrechnung, Ermittlung von Nebenkostenvorauszahlungen
  • Rechnungsprüfung, Rechnungskontierung, Zahlungsverkehr, Eröffnen, Führen und Schließen von Konten und Kassen, Abstimmung von Rechnungsabgrenzungsposten
  • Pflege der OPOS-Listen, Mahnwesen, Auflösung von Mietforderungen sowie Einzelwertberichtigung

Kostenmanagement

  • Bestandserfassung
  • Kostenarten, Kostenstellen, Kostenträger
  • Wirtschaftsplan und Jahreswirtschaftsplan
  • Analyse Soll-Ist
  • Budgetverwaltung

Vertragsmanagement

  • Anpassung und Änderung von Mietverträgen, Mietanpassungen (Mieterhöhungen mittels Modernisierung, Vergleichsmiete u. a.)
  • Bearbeitung von Mietsicherheiten
  • Vertragsanalyse und Vertragsoptimierung
  • Dokumentation und Archivierung
  • Mietvertragsmanagement
  • Management von Verträgen mit Dritten (Versorger, Dienstleister, Behörden, Versicherungen)

Liegenschaftsmanagement

  • Kontinuierliche Aktualisierung der Daten
  • Schriftverkehr mit Mietern und Dritten
  • Mieterbetreuung (Übergabe, Übernahme, Kommunikation)
  • Begehung und Inspektion
  • Versicherungen
  • Betreuung von Mängelanzeigen
  • Betreuung von Instandhaltungsmaßnahmen
  • Beratung und Abwicklung von Grundbuchangelegenheiten
  • Betreuung bei baurechtlichen Angelegenheiten

Reporting und Berichtswesen

  • Betriebswirtschaftliche Auswertungen
  • Summen- und Saldenlisten
  • Bericht über die aktuellen Objektkennzahlen
  • Jahresbericht und Jahresabschluss
  • Bericht über Objektaktivitäten

Controlling

  • Überwachung von Dienstleistungen (Angebote, Aufträge, Umsetzung, Abnahme, Gewährleistung)
  • Mietermanagement
  • Mängelanzeigen
  • Betriebswirtschaftliche Prüfung

Das Jahr einer Gemeinschaft in Zahlen

Die kaufmännische Verwaltung folgt einem festen Kreislauf, und wer ihn einmal verstanden hat, liest jede Abrechnung leichter.

Am Anfang steht der Wirtschaftsplan. Er schätzt, was im kommenden Jahr an Kosten anfällt, und daraus ergibt sich Ihr monatliches Hausgeld. Nach Jahresende folgt die Jahresabrechnung, die dem Plan die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben gegenüberstellt. Daraus entsteht entweder eine Nachzahlung oder ein Guthaben.

Ein Punkt wird dabei seit der Reform von 2020 fast überall falsch erzählt, auch in der Versammlung. Beschlossen werden nicht mehr der Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung selbst. § 28 Absatz 1 WEG sagt:

"Die Wohnungseigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen."

Und nach Jahresende beschließen die Eigentümer nach § 28 Absatz 2 WEG über die Nachschüsse oder die Anpassung der Vorschüsse. Die Abrechnung selbst erstellt die Verwaltung, sie ist Rechenwerk und nicht Gegenstand des Beschlusses. Das ist keine Spitzfindigkeit: Wer eine Abrechnung anfechten will, muss den richtigen Beschluss angreifen.

Der Vermögensbericht, den kaum jemand kennt

Seit derselben Reform gibt es ein Dokument, nach dem in der Praxis fast nie gefragt wird, obwohl es Ihnen zusteht. § 28 Absatz 4 WEG verpflichtet die Verwaltung, nach Ablauf des Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen und jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen. Darin steht der Stand der Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens.

Das ist die ehrlichste Zahl, die eine Gemeinschaft hat. Sie zeigt in einer Zeile, ob die Anlage für die nächsten Jahre gerüstet ist oder nicht. Bei uns liegt der Bericht in Ihrem Bereich, ohne dass Sie danach fragen müssen.

Die Erhaltungsrücklage, der wunde Punkt

Zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 WEG die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage. Was angemessen ist, sagt das Gesetz nicht, und genau daran entzünden sich die längsten Diskussionen in Versammlungen.

Unsere Haltung dazu ist unbequem und sie ist begründet: Eine zu niedrige Rücklage spart kein Geld, sie verschiebt es. Wenn das Dach fällig wird und nichts da ist, kommt die Sonderumlage, und die trifft alle auf einmal, oft in einer Höhe, die einzelne Eigentümer in Schwierigkeiten bringt. Wir rechnen deshalb vor, was die Anlage in den nächsten Jahren braucht, statt nur den Betrag des Vorjahres fortzuschreiben. Grundlage dafür sind die jährlichen Begehungen aus der technischen Verwaltung.

Wenn jemand nicht zahlt

Bleibt Hausgeld aus, fehlt es der Gemeinschaft sofort, denn die Rechnungen laufen weiter. Wir überwachen die Eingänge laufend und mahnen früh, weil eine Forderung mit jedem Monat schwerer einzutreiben ist. Über den weiteren Weg, gerichtliches Mahnverfahren oder Klage, entscheidet die Gemeinschaft, nicht wir allein. Sie erfahren aus dem Bericht, wie hoch die offenen Posten sind, ohne dass Namen genannt werden.

Belege ansehen, wann Sie wollen

Klassisch gibt es einmal im Jahr eine Belegprüfung, zu der der Beirat in die Geschäftsstelle kommt. Das ist umständlich und der Grund, warum sie oft ausfällt. Bei uns sind alle Belege ganzjährig in Ihrem Bereich hinterlegt, jede Rechnung dort, wo sie hingehört. Wer nachsehen will, braucht keinen Termin. Wie das aussieht, zeigen wir in den Anleitungen zum Portal.

Häufige Fragen

Was Eigentümer uns zur Abrechnung fragen

Wann kommt die Jahresabrechnung?
Die Abrechnung wird nach Ablauf des Wirtschaftsjahres erstellt und der Versammlung vorgelegt, die dann über Nachschüsse oder die Anpassung der Vorschüsse beschließt. Eine gesetzliche Frist auf den Tag genau gibt es nicht, die Verwaltung muss sie aber in angemessener Zeit vorlegen.
Ich halte die Abrechnung für falsch. Was kann ich tun?
Sprechen Sie uns zuerst an, die meisten Unstimmigkeiten klären sich beim Blick in den Beleg. Bleibt es strittig, richtet sich eine Anfechtung nicht gegen die Abrechnung selbst, sondern gegen den Beschluss über die Nachschüsse. Die Frist dafür ist kurz, warten Sie damit also nicht.
Warum zahle ich mehr als mein Nachbar mit gleich großer Wohnung?
Maßgeblich ist der Miteigentumsanteil aus der Teilungserklärung, nicht die Wohnfläche. Beides fällt oft auseinander, etwa wenn Keller, Stellplätze oder Sondernutzungsrechte mit eingerechnet wurden. Einzelne Kosten können außerdem nach Verbrauch verteilt sein. Warum die Teilungserklärung über so viel entscheidet, steht im Beitrag Warum die Teilungserklärung so wichtig ist.
Was ist der Unterschied zwischen Hausgeld und Betriebskosten?
Das Hausgeld zahlen Sie als Eigentümer an die Gemeinschaft, es enthält auch Positionen, die Sie selbst tragen müssen, etwa die Verwaltungskosten und die Zuführung zur Erhaltungsrücklage. Die Betriebskosten sind der Teil, den Sie bei Vermietung an Ihren Mieter weitergeben dürfen. Beides ist nicht dasselbe, und die Trennung nehmen wir für Sie vor.
Bekomme ich den Vermögensbericht automatisch?
Bei uns ja, er liegt nach Jahresabschluss in Ihrem Bereich. Die Verwaltung ist nach § 28 Absatz 4 WEG verpflichtet, ihn zu erstellen und jedem Eigentümer zur Verfügung zu stellen. Falls Sie ihn von einer früheren Verwaltung nie gesehen haben, ist das ein Punkt, den Sie ansprechen sollten.
Weitere Leistungen

Das komplette Spektrum im Überblick

Bereit für einen Verwalterwechsel?

Wir treffen uns gerne mit Ihnen vor Ort zur Objektbegehung, unverbindlich und kostenfrei. Vielleicht sind wir die gute Fee, die Ihrer Gemeinschaft noch fehlt.

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